AGB AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Geltungsbereich dieser Bedingungen
(1) Unser Unternehmen erbringt Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich von den Parteien vereinbart werden.
2. Angebote
(1) Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Für die Rechtswirksamkeit der Annahmeerklärungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung unseres Unternehmens.
3. Daten und Dokumente
(1) Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten gelten nicht als ausdrückliche Beschaffenheit, es sei denn, unser Unternehmen hat sie ausdrücklich schriftlich bezeichnet.
Soweit es aufgrund der technischen Entwicklung angemessen erscheint, wird die PRO-MOULDING Kft. behält sich das Recht vor, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Gleiches gilt auch für entsprechende Angaben in Prospekten, Preislisten und Werbematerialien etc.
(2) Alle technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von PRO-MOULDING und dürfen nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
(3) Auch im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und willigt ein, dass PRO-MOULDING diese Daten zum Zwecke der Durchführung und Pflege der Geschäftsbeziehungen auch an in- und ausländische Dritte (z.B. Subunternehmer etc.) weitergeben darf.
4. Preise
(1) Unsere Preise gelten gemäß dem veröffentlichten Preisangebot. Fracht und Versicherung sowie sonstige Nebenkosten nach Vereinbarung. Es gelten die am Tag der Absendung und des Versandes gültigen Preise.
5. Transport, Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Spediteur übergeben worden ist oder unser Werk und Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn unser Unternehmen die Versandkosten trägt. Reklamationen wegen Transportschäden sind vom Käufer innerhalb der angegebenen Fristen direkt gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, eine Versand- oder andere Versicherung abzuschließen.
(2) Wird uns die Versendung der Ware unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft (Versandbereitschaftsmeldung) auf den Käufer über.
6. Lieferzeit, Lieferbarrieren
(1) Verbindliche Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Unser Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Über angemessene Lieferungen und Leistungen kann unser Unternehmen Teilrechnungen stellen.
(2) Die Erfüllung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unseres Unternehmens setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(3) Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen oder -ausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Schwierigkeiten bei der Beförderung von Transportmitteln, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen und Fälle höherer Gewalt befreien unser Unternehmen von der Verpflichtung zur liefern. Unser Unternehmen wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für die von der Lieferstörung betroffene Menge vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Lieferverpflichtung unseres Unternehmens ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. Nachlieferungen von Mengen, die unser Unternehmen aufgrund von Zahlungsverzug des Käufers nicht geliefert hat, können nicht verlangt werden. Die sonstigen Rechte unseres Unternehmens bleiben hiervon unberührt.
(5) Bei fahrlässiger Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug und/oder Schlecht- bzw. Nichterfüllung stehen lediglich für den Fall zu, dass uns (oder unseren Erfüllungsgehilfen) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist und sind mit dem Rechnungswert der nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gelieferten Warenmenge beschränkt.
(6) Tritt der Käufer ohne Verschulden von PRO-MOULDING vom Vertrag zurück, haftet PRO-MOULDING nicht auf Schadensersatz.
7. Zahlung
(1) Die Begleichung der Rechnungen unseres Unternehmens ist innerhalb der vereinbarten Frist ab Rechnungsdatum fällig. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem Bankkonto unseres Unternehmens.
(2) Im Falle des Verzuges ist unser Unternehmen berechtigt, Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kreditkosten, mindestens jedoch dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank + 8 %, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist unser Unternehmen unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und ausstehende Rechnungsbeträge, auch gestundete Rechnungen, sofort fällig zu stellen fällig.
(3) Der Käufer verzichtet auf ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Käufer kann seine Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum unseres Unternehmens.
(2) Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Unternehmen rechtzeitig nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
(3) Bei Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer gilt unser Unternehmen als Hersteller und erwirbt das Eigentum an der neu entstandenen Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, so erwirbt unser Unternehmen Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zum Rechnungswert anderer Materialien.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist unser Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Leistungsansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen . In der Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Ware und deren Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(5) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen unserem Unternehmen Schutzrechte zustehen, tritt der Käufer in Höhe unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren bereits jetzt sicherungshalber an unser Unternehmen ab.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, unserem Unternehmen nach unserer Aufforderung alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und den Bestand der an unser Unternehmen abgetretenen Forderungen aus dem Verkauf von Waren zu geben, an denen unser Unternehmen Eigentum die Eigenschaft.
9. Qualitative oder quantitative Einwände, Gewährleistung
(1) Menge und Qualität der gelieferten Ware sind unverzüglich zu prüfen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind dem Spediteur (Spediteur) zu melden.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf ihre Eignung für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, Beschaffenheit und den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Unterlässt der Käufer diese Prüfung, führt er die erforderlichen Prüfungen nicht durch oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bei unserem Unternehmen angezeigt, ist die Ware hinsichtlich solcher Mängel und Fehler als genehmigt gelten. Nicht erkennbare Mängel und Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach Ablieferung der Ware am Lieferort gerügt werden. Reklamationen müssen schriftlich unter Angabe der Bestelldaten bestätigt werden. Warenrücksendungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung unseres Unternehmens erfolgen.
(3) Der vom Käufer fristgerecht mitgeteilten qualitativen oder mengenmäßigen Beanstandung wird unser Unternehmen nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachkommen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder ist unserem Unternehmen die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist möglich und verweigert oder verzögert unser Unternehmen die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in in verwerflicher Weise ist der Käufer berechtigt, die Auflösung des Vertrages oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4) Eine Haftung für normale Abnutzung und unsachgemäße Lagerung, Wartung oder Verwendung wird von unserem Unternehmen ausgeschlossen.
(5) Die Bestimmungen der einschlägigen Normen über die Weitergabe, Wartung und Handhabung von Produkten sind einzuhalten.
(6) PRO-MOULDING behält sich das Recht vor, die Ursache des Mangels oder Mangels zu prüfen, um sich durch Schadenersatz von seinen Lieferanten freizustellen.
10. Haftung, Widerruf
(1) Der Käufer kann nur in den Fällen und insoweit Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, als dies in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist; die weitergehende Haftung unseres Unternehmens, gleich aus welchem Titel, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung schließen wir aus, es sei denn, unser Unternehmen haftet nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung unseres Unternehmens nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus der Herstellerhaftung bleiben hiervon unberührt.
11. Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden aus einem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, sei es insbesondere aus Preisminderungen, Rücktritten, positiven Vertragsverletzungen oder ähnlichen Gründen, verjähren spätestens in 5 Jahren nach deren Entstehung, es sei denn, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen nicht ausdrücklich etwas anderes vor.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
(1) Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das Amtsgericht Sopron oder das Amtsgericht Gyr.
Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und unserer Gesellschaft gilt ungarisches Recht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.